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VVGE 1985/86 Nr. 9

Obwalden · 1986-01-20 · Deutsch OW
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VVGE 1985/86 Nr. 9, S. 11: Art. 404 ZGB. a) Art. 404 Abs. 1 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde kann sich dem Wunsch der Miteigentümer auf Teilung nicht widersetzen (Erw. 1). b) Wann darf anstelle der öffentlichen Versteigerung ein Verkauf aus

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VVGE 1985/86 Nr. 9, S. 11: Art. 404 ZGB.

a) Art. 404 Abs. 1 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde kann sich dem Wunsch der Miteigentümer auf Teilung nicht widersetzen (Erw. 1).

b) Wann darf anstelle der öffentlichen Versteigerung ein Verkauf aus freier Hand stattfinden? (Erw. 2). Entscheid des Regierungsrates vom 20. Januar 1986 (Nr. 1094). Aus den Erwägungen:

1. Für den Verkauf und die dingliche Belastung eines Grundstückes eines Bevormundeten verlangt Art. 421 Ziff. 1 ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Art. 404 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass Grundstücke von Bevormundeten nur ausnahmsweise und nur auf Weisung der Vormundschaftsbehörde veräussert werden dürfen, wenn die Interessen des Mündels es erfordern. Diese Bestimmung findet sinngemäss auch dann Anwendung, wenn das Mündel als Miteigentümer an der Liegenschaft beteiligt ist. Diese Vorschrift bezweckt, die Grundstücke als besonders wertvolle Objekte dem Mündel möglichst zu erhalten und deren voreilige Veräusserung zu verhindern. Auch eine Teilung stellt eine Veräusserung im Sinne von Art. 404 ZGB dar (Berner Kommentar, N. 4 zu Art. 404; Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 404). Dem Wunsch der Miteigentümer auf Teilung kann sich die Vormundschaftsbehörde aber nicht widersetzen, da diese einen Anspruch auf Teilung haben (Berner Kommentar, N. 4 zu Art. 404; vgl. auch BGE 74 II 78). Eine Veräusserung von Grundstücken hat gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB grundsätzlich auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung zu geschehen. Die Versteigerung soll Gewähr bieten, dass ein dem tatsächlichen Verkehrswert optimal entsprechender Verkaufspreis erzielt wird. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand stattfinden (Art. 404 Abs. 3 ZGB).

2. Die Zustimmung des Regierungsrates als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ist daher lediglich für den freihändigen Verkauf erforderlich. Der Teilungsvertrag unterliegt der regierungsrätlichen Genehmigung grundsätzlich nicht. Die beiden Rechtsgeschäfte müssen aber im Zusammenhang gesehen werden, da der freihändige Verkauf von zwei Flächen ab dem Stammgrundstück einen integrierenden Bestandteil ("Bedingung") des Teilungsvertrages bildet. Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB darf die Vormundschaftsbehörde eine Weisung zur Veräusserung nur erlassen, wenn die Interessen des Mündels sie gebieten, zum Beispiel zur Tilgung von Schulden, wegen Überbelastung, mangelnder Rentabilität usw. (Zürcher Kommentar, N. 5 zu Art. 404; Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 404). Inwiefern solche Gründe hier vorliegen, ist weder aus den Akten noch aus dem Beschluss des Gemeinderates ersichtlich. Sodann hält die Vormundschaftsbehörde einen Verzicht auf eine öffentliche Versteigerung für angezeigt. Dies ist aber nur ausnahmsweise und wiederum im Interesse des Mündels möglich. Das Gesetz verlangt hier besondere Gründe, die diese Verwertungsart rechtfertigen, zum Beispiel dass von einer öffentlichen Versteigerung eine erhebliche Gefährdung der Mündelinteressen, eine Schwächung seines Kredites, zu befürchten ist. Der Verkauf muss notwendig sein und es muss ein Preis geboten werden, der nach bestimmter Voraussicht auch bei einer öffentlichen Steigerung nicht übertroffen würde (Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 404; Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 404; BGE 74 II 78 f.). de| fr | it Schlagworte vormundschaftsbehörde mündel grundstück weisung versteigerung regierungsrat gründer teilungsvertrag entscheid freihandverkauf bewilligung oder genehmigung(allgemein) zwangsversteigerung kauf Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.404 Art.421 Leitentscheide BGE 74-II-76 S.78 VVGE 1985/86 Nr. 9